Vogel, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2016, N 13 zu Art. 314abis). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde anscheinend für das Verfahren vor der KESB W.___ betreffend Unterbringung als Kindesvertreterin eingesetzt, indessen nicht für das vorliegende Verfahren. Die Bestellung einer Kindesvertretung durch das Sicherheits- und Justizdepartement für das vorliegende Verfahren ist nicht vorgesehen.