c) Eine Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB ist von der Kindesschutzbehörde zu bestellen und beschränkt sich auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und allenfalls der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, mithin auf die Zeitdauer ab Rechtshängigkeit eines Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss (Affolter / Vogel, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2016, N 13 zu Art.