Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wird (Urteile des BGer 2C_590/2015 vom 21. April 2016 Erw. 3.2.1; 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 Erw. 4.3 und BGE 140 V 521 Erw.