Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist die Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anwendung von Nr. 20.13 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– festgesetzt. Auf die Erhebung wird umständehalber verzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Befreiung von Verfahrenskosten ist somit gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.