3. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt der Abweisung gleich (VerwGE B 2017/170 Erw. 4). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist die Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.