c) Schliesslich begründet auch die Zuständigkeitsregelung nach Ziff. 7.4.2 Heimreglement keine Verpflichtung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Der Bestimmung kann lediglich entnommen werden, dass Disziplinar- oder besondere Sicherungsmassnahmen mit einer Verfügung angeordnet werden. Diese Massnahmen werden in Ziff. 7.1 und