Mit einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung geht zwangsläufig ein Eingriff in die Freiheitsrechte einher. Auch eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten (Brief-, Telefonkontakt und im Speziellen auch Besuche von ausserhalb des Heims) zieht der Unterbringungsentscheid selbstredend nach sich. Es erscheint deshalb nicht erforderlich, im Unterbringungsentscheid ausdrücklich auf diese Beschränkung der Kontakte hinzuweisen oder diese separat zu verfügen.