a) Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der KESB W.___ vom 29. Juni 2022 in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims X.___ untergebracht. Es wurde ausgeführt, dass der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht anders begegnet werden könne, als durch die Unterbringung in ein geschlossenes Setting; ein offenes Setting wäre nicht zielführend.