Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/9 2. Im Übrigen erscheint zumindest höchst fraglich, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der erlaubten Aussenkontakte und der Form der erlaubten Kontakte Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung gehabt hätte.