bb) Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr sinngemäss vor, vom Erfordernis eines aktuellen schutzwürdigen Interesses sei vorliegend abzusehen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Zu prüfen bleibt deshalb, ob vom Erfordernis eines aktuellen schutzwürdigen Interesses ausnahmsweise abzusehen ist.