Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin seit dem 21. Juli 2022 – und damit bereits lange vor Einreichung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde – erlaubt war, mit ihrem Freund telefonisch und brieflich in Kontakt zu sein. Dass sie, wie sie in der Eingabe teilweise noch geltend macht, während der gesamten Aufenthaltsdauer von neun Wochen zu niemandem ausser ihrer Mutter Kontakt haben durfte, trifft somit nicht zu.