Fehlt das Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Beschwerde oder fällt dieses während der Hängigkeit des Verfahrens aufgrund einer Änderung des Sachverhalts dahin, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist ausnahmsweise dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Be-