c) Zur Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur befugt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 92 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Das Anfechtungsinteresse muss aktuell sein, d.h. die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können.