Entscheid nur beinhalten, dass die verweigernde Behörde angewiesen wird, die vorgeschriebene Amtshandlung überhaupt bzw. unverzüglich oder innert einer bestimmten Frist vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz darf nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden, da es sonst zu einer Verkürzung des Instanzenzugs käme (U.P. Cavelti, VRP Praxiskommentar, 2020, N 15 zu Art. 92; Zogg / Wyss, VRP Praxiskommentar, 2020, N 11 zu Art. 88).