a) Die sachliche Zuständigkeit des Sicherheits- und Justizdepartementes zur Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gegeben (Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 90 VRP und Art. 92 i.V.m. Art. 48 VRP).