Das Handeln der Vorinstanz stelle eine krasse Verletzung der Menschenrechte dar, indem Freiheitsrechte beschränkt werden, ohne dass sich die betroffene Person dagegen wehren könne und ohne dass der betroffenen Person die Gründe dafür erörtert würden. Nachdem es sich um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung handle, sei die Frage dringend zu klären, auch wenn die Beschwerdeführerin das Jugendheim X.___ demnächst verlasse.