314b ZGB keinerlei Kontaktverbote ausgesprochen worden seien. Es könne nicht sein, dass ein persönlicher Kontakt verweigert werde, obwohl dieser weder verfügt noch angeordnet worden sei. Das Handeln der Vorinstanz stelle eine krasse Verletzung der Menschenrechte dar, indem Freiheitsrechte beschränkt werden, ohne dass sich die betroffene Person dagegen wehren könne und ohne dass der betroffenen Person die Gründe dafür erörtert würden.