_ (Vorinstanz) anzuweisen, hinsichtlich der erlaubten Aussenkontakte und der Form der erlaubten Kontakte eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, persönlichen Besuch von B.___ zu empfangen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass in der durch die KESB W.___ am 29. Juni 2022 verfügten Unterbringung nach Art. 314b ZGB keinerlei Kontaktverbote ausgesprochen worden seien.