Die Beschwerde wurde deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Zudem hielt die VRK fest, dass aus Ziff. 7.4 des Reglements für das Jugendheim X.___ (Verfahren und Rechtsschutz) hervorgehe, dass grundsätzlich die Heimleitung zum Erlass von Verfügungen betreffend Unterbringung im Jugendheim zuständig sei und nur ausnahmsweise auch die KESB Z.___ angerufen werden könne. Die KESB W.__