seit dem 21. Juli 2022 zweimal pro Woche mit ihrem Freund telefonieren und mit ihm einen Briefwechsel führen dürfe. Damit sei dem Antrag in der Hauptsache entsprochen worden und es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr, zumal auch kein virtuelles Rechtsschutzinteresse erkennbar sei. Die Beschwerde wurde deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.