am 5. bzw. 6 Juli 2022, eine anfechtbare Verfügung betreffend Kontaktsperre (insb. Telefonverbot) zu erlassen, welche diesem Ersuchen nicht nachkam. Daraufhin reichte sie bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) am 8. Juli 2022 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und beantragte insbesondere, es sei ihr per sofort superprovisorisch zu erlauben, telefonisch und brieflich mit ihrem Freund, B.___, in Kontakt zu sein und es sei die Vorinstanz anzuweisen, hinsicht-