SJD RDRM.2022.59 Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung betreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. Da gewisse Kontaktmöglichkeiten bereits vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde erlaubt wurden und die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde nur noch einen einzigen Tag in der Einrichtung verblieb, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Ein Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse drängt sich vorliegend nicht auf.