{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-59_2023-01-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=491&type=1563347022&cHash=597fcaf350686a030efc3078e9114fc2", "Checksum": "ca542fa53ebd12ff1ef3bd83021b6faa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:44", "Num": ["RDRM.2022.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 31.01.2023 RDRM.2022.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung betreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. Da gewisse Kontaktmöglichkeiten bereits vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde erlaubt wurden und die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde nur noch einen einzigen Tag in der Einrichtung verblieb, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Ein Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse drängt sich vorliegend nicht auf. Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. 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Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. Nichteintreten auf die Beschwerde.\n\n b) Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird u.a. nicht bewilligt, wenn\ndas Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117\nBst. b ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Verfahren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über\ndie nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu\neinem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den\nsie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb\nanstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügend\nErfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und\nsummarischen Prüfung im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wird (Urteile des BGer 2C_590/2015 vom 21. April 2016 Erw. 3.2.1; 4A_471/2011\nvom 17. Januar 2012 Erw. 4.3 und BGE 140 V 521 Erw. 9.1; BGE 138 III\n217 Erw. 2.2.4, je mit weiteren Hinweisen).\n\nWie die vorstehenden Ausführungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten\ndes vorliegenden Beschwerdeverfahrens von vorn herein erheblich geringer als die Verlustgefahren und insofern aussichtslos im Sinn der erwähnten Rechtsprechung, zumal bereits die Eintretensvoraussetzungen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/9\nnicht gegeben sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.\n\nc) Eine Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB ist von der Kindesschutzbehörde zu bestellen und beschränkt sich auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und allenfalls der gerichtlichen Beschwerdeinstanz,\nmithin auf die Zeitdauer ab Rechtshängigkeit eines Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss (Affolter / Vogel, Berner Kommentar zum\nZGB, Bern 2016, N 13 zu Art. 314abis). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde anscheinend für das Verfahren vor der KESB\nW.___ betreffend Unterbringung als Kindesvertreterin eingesetzt, indessen nicht für das vorliegende Verfahren. Die Bestellung einer Kindesvertretung durch das Sicherheits- und Justizdepartement für das vorliegende\nVerfahren ist nicht vorgesehen. Dem Begehren um Bestellung der\nRechtsvertreterin als Kindesvertretung wird demnach nicht entsprochen.\nDie Entschädigung einer Kindesvertreterin wäre vorliegend aufgrund der\ndargelegten Aussichtslosigkeit zudem ohnehin nicht angezeigt.\n\nd) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem\nVerfahrensausgang ebenfalls abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.\n\n2. A.___ wird die Entscheidgebühr von Fr. 600.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Befreiung\nvon Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n"}