{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-59_2023-01-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=491&type=1563347022&cHash=597fcaf350686a030efc3078e9114fc2", "Checksum": "ca542fa53ebd12ff1ef3bd83021b6faa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:44", "Num": ["RDRM.2022.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 31.01.2023 RDRM.2022.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung betreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. Da gewisse Kontaktmöglichkeiten bereits vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde erlaubt wurden und die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde nur noch einen einzigen Tag in der Einrichtung verblieb, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Ein Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse drängt sich vorliegend nicht auf. Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. 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Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. Nichteintreten auf die Beschwerde.\n\n a) Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der KESB W.___ vom\n29. Juni 2022 in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims\nX.___ untergebracht. Es wurde ausgeführt, dass der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht anders begegnet werden könne, als durch die Unterbringung in ein geschlossenes Setting; ein offenes Setting wäre nicht\nzielführend. Die Geeignetheit der Unterbringung wurde in jenem Entscheid geprüft und kann nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens bilden.\nMit einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung geht zwangsläufig ein Eingriff in die Freiheitsrechte einher. Auch eine Beschränkung\nder Kontaktmöglichkeiten (Brief-, Telefonkontakt und im Speziellen auch\nBesuche von ausserhalb des Heims) zieht der Unterbringungsentscheid\nselbstredend nach sich. Es erscheint deshalb nicht erforderlich, im Unterbringungsentscheid ausdrücklich auf diese Beschränkung der Kontakte\nhinzuweisen oder diese separat zu verfügen.\n\nb) Auch geht mit der Unterbringung einher, dass die Beschwerdeführerin\ndem Heimreglement unterstellt wird und sie sich für die Zeit der Unterbringung daran halten muss (vgl. Entscheid der VRK V-2018/20 vom\n1. April 2019, Erw. 3.b/ff). Unter Ziff. 3 Heimreglement sind allgemeine\nRegeln festgehalten, die unter anderem einen geordneten Betrieb sicherstellen sollen. Dass den Jugendlichen die für sie geltenden Bestimmungen – zu welchen auch die Regelung der Aussenkontakte nach Ziff. 3.7.2\ngehört – nicht jeweils noch mit einer zusätzlichen, anfechtbaren Verfügung zu eröffnen sind, erscheint einleuchtend, andernfalls ein geordneter\nBetrieb kaum aufrecht erhalten werden könnte.\n\nc) Schliesslich begründet auch die Zuständigkeitsregelung nach\nZiff. 7.4.2 Heimreglement keine Verpflichtung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Der Bestimmung kann lediglich entnommen werden,\ndass Disziplinar- oder besondere Sicherungsmassnahmen mit einer Verfügung angeordnet werden. Diese Massnahmen werden in Ziff. 7.1 und\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/9\n7.2 Heimreglement geregelt. Die Regelung der Aussenkontakte stellt hingegen gerade keine Disziplinar- oder besondere Sicherungsmassnahme\ndar, sondern hält das übliche Heimregime fest und soll für einen geordneten Heimalltag sorgen.\n\n3. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt der Abweisung gleich (VerwGE B 2017/170 Erw. 4). Aufgrund des Ausgangs\ndes Verfahrens ist die Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anwendung von Nr. 20.13 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Entscheidgebühr auf\nFr. 600.– festgesetzt. Auf die Erhebung wird umständehalber verzichtet\n(Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der\nBefreiung von Verfahrenskosten ist somit gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.\n\n"}