{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-59_2023-01-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=491&type=1563347022&cHash=597fcaf350686a030efc3078e9114fc2", "Checksum": "ca542fa53ebd12ff1ef3bd83021b6faa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:44", "Num": ["RDRM.2022.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 31.01.2023 RDRM.2022.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung betreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. Da gewisse Kontaktmöglichkeiten bereits vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde erlaubt wurden und die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde nur noch einen einzigen Tag in der Einrichtung verblieb, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Ein Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse drängt sich vorliegend nicht auf. Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. Nichteintreten auf die Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:44", "Checksum": "a3b2f60e57fb0e6014b76404b623b2bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 31.01.2023 RDRM.2022.59\nRegeste:\nRechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung betreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. Da gewisse Kontaktmöglichkeiten bereits vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde erlaubt wurden und die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde nur noch einen einzigen Tag in der Einrichtung verblieb, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Ein Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse drängt sich vorliegend nicht auf. Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. Nichteintreten auf die Beschwerde.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/9\nsprünglich hauptsächlich gegangen ist, fehlte es mithin bereits vor Einreichung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse. Aber auch in Bezug auf den\nnunmehr beantragten persönlichen Besuch bzw. die Form der erlaubten\nAussenkontakte ist vorliegend kein aktuelles Rechtsschutzinteresse gegeben, da die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2022 nicht\nmehr im Jugendheim X.___ ist. Nach Einreichung der vorliegenden\nRechtsverweigerungsbeschwerde verbrachte sie dort noch einen einzigen ganzen Tag. Das Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses\nwird denn von der Beschwerdeführerin anscheinend auch nicht bestritten.\n\nbb) Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr sinngemäss vor, vom Erfordernis eines aktuellen schutzwürdigen Interesses sei vorliegend abzusehen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Zu\nprüfen bleibt deshalb, ob vom Erfordernis eines aktuellen schutzwürdigen\nInteresses ausnahmsweise abzusehen ist.\n\nDie Frage der Regelung der Aussenkontakte bzw. des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung könnte sich im Rahmen einer Unterbringung im Jugendheim X.___ durchaus unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Jedoch handelt es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Regelung der Aussenkontakte ist zudem bereits in\nZiff. 3.7 des Reglements für das Jugendheim X.___ vom 30. Juni 2018\n(nachfolgend Heimreglement) detailliert festgehalten. Sollte sich die\nFrage, ob über eine Sache im Rahmen einer Unterbringung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei, erneut stellen, erscheint darüber hinaus\neine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit durchaus möglich, insbesondere wenn es sich um einen längeren Aufenthalt handelt. Vorliegend handelt es sich somit nur noch um eine theoretische Rechtsfrage,\nbei der es sich nicht aufdrängt, vom Erfordernis eines aktuellen schutzwürdigen Interesses abzusehen.\n\nd) Mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse ist deshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/9\n2. Im Übrigen erscheint zumindest höchst fraglich, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der erlaubten Aussenkontakte und der Form der erlaubten Kontakte Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung\ngehabt hätte.\n\n"}