{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-59_2023-01-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=491&type=1563347022&cHash=597fcaf350686a030efc3078e9114fc2", "Checksum": "ca542fa53ebd12ff1ef3bd83021b6faa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:44", "Num": ["RDRM.2022.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 31.01.2023 RDRM.2022.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung betreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. Da gewisse Kontaktmöglichkeiten bereits vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde erlaubt wurden und die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde nur noch einen einzigen Tag in der Einrichtung verblieb, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Ein Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse drängt sich vorliegend nicht auf. Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. 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Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. Nichteintreten auf die Beschwerde.\n\n Erwägungen\n\n1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.\n\na) Die sachliche Zuständigkeit des Sicherheits- und Justizdepartementes\nzur Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gegeben\n(Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde\nwurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 90\nVRP und Art. 92 i.V.m. Art. 48 VRP).\n\nb) Soweit – wie vorliegend – eine formelle Rechtsverweigerung nach\nArt. 88 Abs. 2 Bst. a VRP geltend gemacht wird, kann ein gutheissender\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/9\nEntscheid nur beinhalten, dass die verweigernde Behörde angewiesen\nwird, die vorgeschriebene Amtshandlung überhaupt bzw. unverzüglich\noder innert einer bestimmten Frist vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz\ndarf nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden, da es\nsonst zu einer Verkürzung des Instanzenzugs käme (U.P. Cavelti, VRP\nPraxiskommentar, 2020, N 15 zu Art. 92; Zogg / Wyss, VRP Praxiskommentar, 2020, N 11 zu Art. 88). Auf das Rechtsbegehren, die Vorinstanz\nsei anzuweisen, der Beschwerdeführerin zu erlauben, persönlichen Besuch von B.___ zu empfangen, ist bereits deshalb von vornherein nicht\neinzutreten.\n\nc) Zur Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur befugt, wer ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 92\ni.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Das Anfechtungsinteresse muss aktuell sein,\nd.h. die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin\nmuss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können.\nFehlt das Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Beschwerde oder fällt dieses während der Hängigkeit des Verfahrens aufgrund einer Änderung des Sachverhalts dahin, ist auf das Rechtsmittel\nnicht einzutreten. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist ausnahmsweise dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder\nstellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richterliche Überprüfung im Einzelfall ansonsten kaum je möglich\nwäre (Geisser / Zogg, VRP Praxiskommentar, 2020, N 15 zu Art. 45;\nVerwGE B 2022/71 Erw. 2.3; VerwGE B 2022/77 Erw. 3.1).\n\naa) Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass es der\nBeschwerdeführerin seit dem 21. Juli 2022 – und damit bereits lange vor\nEinreichung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde – erlaubt war, mit ihrem Freund telefonisch und brieflich in Kontakt zu sein.\nDass sie, wie sie in der Eingabe teilweise noch geltend macht, während\nder gesamten Aufenthaltsdauer von neun Wochen zu niemandem ausser\nihrer Mutter Kontakt haben durfte, trifft somit nicht zu. In Bezug auf den\ntelefonischen und brieflichen Kontakt, um welchen es anscheinend ur-\n\n"}