{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-59_2023-01-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=491&type=1563347022&cHash=597fcaf350686a030efc3078e9114fc2", "Checksum": "ca542fa53ebd12ff1ef3bd83021b6faa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:44", "Num": ["RDRM.2022.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 31.01.2023 RDRM.2022.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung betreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. Da gewisse Kontaktmöglichkeiten bereits vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde erlaubt wurden und die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde nur noch einen einzigen Tag in der Einrichtung verblieb, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Ein Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse drängt sich vorliegend nicht auf. Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. 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Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. Nichteintreten auf die Beschwerde.\n\n B. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey, ersuchte\ndie KESB W.___ am 5. bzw. 6 Juli 2022, eine anfechtbare Verfügung betreffend Kontaktsperre (insb. Telefonverbot) zu erlassen, welche diesem\nErsuchen nicht nachkam. Daraufhin reichte sie bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) am 8. Juli 2022 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und beantragte insbesondere, es sei ihr per sofort superprovisorisch zu erlauben, telefonisch und brieflich mit ihrem Freund,\nB.___, in Kontakt zu sein und es sei die Vorinstanz anzuweisen, hinsichtlich der erlaubten Kontakte und der Form der erlaubten Kontakte eine\nanfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022\nstellte die VRK fest, dass A.___ seit dem 21. Juli 2022 zweimal pro Woche mit ihrem Freund telefonieren und mit ihm einen Briefwechsel führen\ndürfe. Damit sei dem Antrag in der Hauptsache entsprochen worden und\nes bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr, zumal auch kein virtuelles Rechtsschutzinteresse erkennbar sei. Die Beschwerde wurde deshalb zufolge\nGegenstandslosigkeit abgeschrieben. Zudem hielt die VRK fest, dass aus\nZiff. 7.4 des Reglements für das Jugendheim X.___ (Verfahren und\nRechtsschutz) hervorgehe, dass grundsätzlich die Heimleitung zum Erlass von Verfügungen betreffend Unterbringung im Jugendheim zuständig sei und nur ausnahmsweise auch die KESB Z.___ angerufen werden\nkönne. Die KESB W.___ sei somit offensichtlich nicht für die Regelung\ndes Telefon- und Briefkontaktes von Jugendlichen im X.___ zu Drittpersonen zuständig.\n\nC. Nachdem auch das Jugendheim X.___ keinen Anlass sah, in Bezug\nauf die persönlichen Kontakte eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/9\ngelang A.___ (Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey, mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom\n30. August 2022 an das Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, es sei das Jugendheim X.___ (Vorinstanz) anzuweisen, hinsichtlich der erlaubten Aussenkontakte und der Form der erlaubten Kontakte\neine anfechtbare Verfügung zu erlassen und der Beschwerdeführerin zu\nerlauben, persönlichen Besuch von B.___ zu empfangen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass in der durch die KESB\nW.___ am 29. Juni 2022 verfügten Unterbringung nach Art. 314b ZGB\nkeinerlei Kontaktverbote ausgesprochen worden seien. Es könne nicht\nsein, dass ein persönlicher Kontakt verweigert werde, obwohl dieser weder verfügt noch angeordnet worden sei. Das Handeln der Vorinstanz\nstelle eine krasse Verletzung der Menschenrechte dar, indem Freiheitsrechte beschränkt werden, ohne dass sich die betroffene Person dagegen wehren könne und ohne dass der betroffenen Person die Gründe\ndafür erörtert würden. Nachdem es sich um eine Frage grundsätzlicher\nBedeutung handle, sei die Frage dringend zu klären, auch wenn die Beschwerdeführerin das Jugendheim X.___ demnächst verlasse.\n\nD. Am 5. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert\neine ergänzende Eingabe ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen\nzur Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde verzichtet.\n\n"}