{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-59_2023-01-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=491&type=1563347022&cHash=597fcaf350686a030efc3078e9114fc2", "Checksum": "ca542fa53ebd12ff1ef3bd83021b6faa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:44", "Num": ["RDRM.2022.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 31.01.2023 RDRM.2022.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung betreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. Da gewisse Kontaktmöglichkeiten bereits vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde erlaubt wurden und die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde nur noch einen einzigen Tag in der Einrichtung verblieb, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Ein Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse drängt sich vorliegend nicht auf. Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. 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Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. Nichteintreten auf die Beschwerde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.59\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 25.07.2023\nEntscheiddatum: 31.01.2023\n\nSJD RDRM.2022.59\nRechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die\nBeschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung\nbetreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in\neine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. 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Januar 2023\n\nBeschwerdeführerin A.___\nvertreten durch MLaw Monica Frey, Rechtsanwältin, Oberer Graben 16,\n9001 St. Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Jugendheim X.___\n\nBetreff Rechtsverweigerungsbeschwerde\n\nGeschäftsnummer RDRM.2022.59\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/9\nSachverhalt\n\nA. A.___, geb. 2006, wurde mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) W.___ vom 29. Juni 2022 gestützt auf Art. 314b\ndes Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) für die Dauer von sechs\nWochen für weitere Abklärungen in der geschlossenen Wohngruppe des\nJugendheims X.___ platziert. Der Eintritt erfolgte am 29. Juni 2022. Am\n1. September 2022 endete der Aufenthalt im Jugendheim X.___ und\nA.___ wurde in die Jugendstätte Y.___ gebracht.\n\n"}