7. Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 8. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die