Es ist dem Rekurrenten zumutbar, das Eheleben wie bis anhin zu leben, zumal sich am heutigen Zustand nichts ändert, oder aber zu seiner Ehefrau in den Kosovo zu ziehen. Die Nichtbewilligung des Nachzugs der Ehefrau des Rekurrenten erscheint deshalb aufgrund der dargelegten Gesamtbetrachtung als verhältnismässig.