c) Zusammengefasst ist vorliegend entscheidend, dass der Rekurrent und seine Ehefrau bereits über 19 Jahre – die gesamte Dauer ihrer Ehe – auf das familiäre Zusammenleben verzichtet haben. Der Rekurrent vermag keine wichtigen familiären Gründe aufzuzeigen, die einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.