Familiennachzugsgesuchs aufgrund laufender Probezeit erfolge und ab dem Jahr 2006 die Prüfung eines neuen Gesuchs wieder in Betracht komme. Ungeachtet dessen stellte der Rekurrent weder im Jahr 2006 noch all die Jahre darauf ein (erneutes) Familiennachzugsgesuch. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er freiwillig auf eine Familienzusammenführung verzichtet hat bzw. sein Interesse an einem gemeinsamen Familienleben nicht besonders gross war.