Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Rekurrent mit dem (erfolglosen) Familiennachzugsgesuch im Jahr 2004 seinen Willen zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz bekundet hat. Durch die Abweisung dieses Gesuchs war das gemeinsame Familienleben (in der Schweiz) zwar zunächst nicht freiwillig, jedoch entschied sich der Rekurrent dazu, nicht zu seiner Frau in den Kosovo zu ziehen, obwohl er dies jederzeit hätte tun können.