b)aa) Die Ehegatten haben noch nie zusammen gelebt. Sie leben seit ihrer Heirat im Jahr 2004, mithin seit nunmehr rund 19 Jahren, getrennt. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Rekurrent mit dem (erfolglosen) Familiennachzugsgesuch im Jahr 2004 seinen Willen zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz bekundet hat.