setzgebers für den Ehegatten genauso wie für die Kinder. Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist grundsätzlich mit Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) vereinbar; mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und er dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff.