7.2.1 mit Hinweisen). Es wäre am Rekurrenten gewesen, sich rechtzeitig über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen, zumal die Vorinstanz auch nicht damit rechnen musste, dass der Familiennachzug noch Jahre nach dem ersten (erfolglosen) Gesuch wieder aktuell werden würde. Aus diesem Vorbringen kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten.