Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Prüfung eines neuen Gesuchs ab Februar 2006 wieder in Betracht komme. Auch im Rekursentscheid vom 13. Oktober 2005 (Vorakten S. 197 ff.) wurde festgehalten, der Familiennachzug könne aufgrund der laufenden Probezeit nicht bewilligt werden; ob die finanziellen Voraussetzungen erfüllt wären, wurde offen gelassen. Während der ordentlichen, übergangsrechtlichen Nachzugsfrist war die Probezeit längst abgelaufen.