Dennoch bleibt anzumerken, dass diese Darstellung auch deshalb nicht überzeugt, da im ablehnenden Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2004 (Vorakten S. 177 ff.) festgehalten wurde, dass dem Gesuch aufgrund der laufenden Probezeit zweier Strafurteile nicht entsprochen werde. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Prüfung eines neuen Gesuchs ab Februar 2006 wieder in Betracht komme.