b) Aus diesem Vorbringen kann der Rekurrent von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Begehren um Familiennachzug auch dann rechtzeitig gestellt werden muss, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGer 2C_948/2019 vom 27. April 2020 Erw. 2.3.4 mit Hinweisen; M. Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, N 8