Der Rekurrent bringt sinngemäss vor, das Gesuch sei nicht fristgerecht gestellt worden, da es aufgrund angeblich nicht erfüllter Voraussetzungen während der Übergangsfrist ohnehin «augenscheinlich aussichtslos» gewesen sei, mithin «rein alibimässig» hätte gestellt werden müssen, was sinnlos und überspitzt formalistisch gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Gutheissung seien ihm erst mit dem abweisenden Entscheid im Jahr 2004 klargeworden, weshalb er mit dem neuerlichen