b) Der Rekurrent hat am 27. Januar 2004 geheiratet, womit das Familienverhältnis bereits vor Inkrafttreten des AIG entstanden ist. Die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG hat somit nach Art. 126 Abs. 3 AIG am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und endete am 31. Dezember 2012.