126 Abs. 3 AIG). Diese Regelung wollte bereits anwesenden Ausländern oder Schweizer Staatsangehörigen ermöglichen, von der neuen, weniger hohe Anforderungen stellenden Nachzugsregelung innerhalb der fünfjährigen Frist profitieren zu können, ansonsten ihr Anspruch unter Umständen bereits erloschen gewesen wäre, bevor er überhaupt entstehen konnte (vgl. Urteil des BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 Erw. 2.2 f. mit Hinweisen).