Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/12 Abs. 1 AIG). Ist die Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgt oder das Familienverhältnis zuvor entstanden, läuft die Nachzugsfrist ab dem 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AIG).