44 Abs. 1 AIG im pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörden. Das entsprechende Recht muss – abgesehen von wichtigen familiären Gründen nach Art. 47 Abs. 4 AIG – innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen mit der Einreise oder der Entstehung der Familienverhältnisse zu laufen (Art. 47 Abs. 3 AIG).