3. a) Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter den gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung liegt demgegenüber nach Art. 44 Abs. 1 AIG im pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörden.