2. a) Der Rekurrent macht zunächst eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die die Vorinstanz dadurch begangen haben soll, dass sie im Schreiben vom 27. Juni 2022 materiell nicht auf das Argument der Beachtlichkeit des ersten, altrechtlichen Gesuchs eingegangen sei und überdies in der angefochtenen Verfügung keine konkreten öffentlichen Interessen genannt habe.