Das Gesuch vom 3. Januar 2022 sei mithin fristgerecht erfolgt. Auf eine allfällige Verpflichtung zur Einreichung eines Gesuchs während der Übergangsfrist nach Art. 126 Abs. 3 AIG hätte er im Übrigen von der Vorinstanz hingewiesen werden müssen. Auch die weiteren Voraussetzungen des Familiennachzugs würden nicht in Frage gestellt und seien erfüllt. Sodann würden wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug vorliegen.