Das altrechtlich, im Jahr 2004 gestellte Gesuch sei als fristgerecht eingereichtes Gesuch zu qualifizieren, weshalb die Frist nicht nach Art. 126 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) am 31. Dezember 2012 geendet, sondern mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung neu zu laufen begonnen habe. Das Gesuch vom 3. Januar 2022 sei mithin fristgerecht erfolgt.