und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt (Vorinstanz) zur vollständigen Beurteilung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Das altrechtlich, im Jahr 2004 gestellte Gesuch sei als fristgerecht eingereichtes Gesuch zu qualifizieren, weshalb die Frist nicht nach Art.