Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2022.52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.